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   BSG, 04.07.1962 - 3 RK 56/58   

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https://dejure.org/1962,1720
BSG, 04.07.1962 - 3 RK 56/58 (https://dejure.org/1962,1720)
BSG, Entscheidung vom 04.07.1962 - 3 RK 56/58 (https://dejure.org/1962,1720)
BSG, Entscheidung vom 04. Juli 1962 - 3 RK 56/58 (https://dejure.org/1962,1720)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberanteils der Krankenversicherungsbeiträge für "unständig Beschäftigte" - Versicherungspflicht der unständig Beschäftigten - Anwendung des alten Sonderrechts für unständig Beschäftigte in Bayern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 17, 182
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 11.07.1956 - 3 RJ 128/54

    Anspruch auf eine Invalidenrente auf Grund Beiträgen in der Weimarer Republik -

    Auszug aus BSG, 04.07.1962 - 3 RK 56/58
    Wie der Senat bereits früher entschieden hat, ist die VereinfVO wirksam verkündet worden (BSG 3, 161, 164 f; vgl. auch BSG 10, 156, 158).

    Ebenso wie Art. 4 und 19 ist auch Art. 15 VereinfVO spätestens am 17. September 1949 mit dem erstmaligen Zusammentritt des Deutschen Bundestages im ganzen Bundesgebiet als Gesetz existent geworden (BSG 3, 161, 167 ff.); denn die in der genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts für das Inkrafttreten des Art. 19 VereinfVO maßgebenden Gesichtspunkte treffen auch für das Inkrafttreten des Art. 15 VereinfVO zu.

    Dem kann nicht entgegenhalten werden, der Gesetzgeber sei deswegen von der Weitergeltung der §§ 441 ff. RVO ausgegangen, weil Art. 15 VereinfVO in der Britischen Besatzungszone durch die SVD Nr. 4 wieder aufgehoben wurde und die Geltung der VereinfVO in Bayern streitig gewesen sei; bei Erlaß der Rentenversicherungsneuregelungsgesetze und auch in Zeitpunkt der Bekanntmachung der Neufassung des AVAVG war nämlich durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Juli 1956 bereits klargestellt, daß die VereinfVO auch in Bayern wirksam geworden ist (vgl. BSG 3, 161).

  • BSG, 13.02.1962 - 3 RK 2/58

    Selbständigkeit von Gaststätten-Musikern

    Auszug aus BSG, 04.07.1962 - 3 RK 56/58
    In der Britischen Zone wurde Art. 15 der VereinfVO durch die Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr. 4 vom 14. Oktober 1945 (ArbBl. für die BrZ 1947, 13) ausdrücklich aufgehoben und damit - wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 13. Februar 1962 - 3 RK 2/58 -) - klargestellt, daß die Vorschriften über die unständig Beschäftigten hier weiter gelten.
  • BSG, 29.04.1976 - 3 RK 66/75

    Beitragspflicht zur Krankenversicherung und Rentenversicherung für Aushilfskräfte

    Diese gesamten Mitwirkungspflichten treffen den Arbeitgeber auch dann, wenn er Personen lediglich unständig beschäftigt (§§ 416, 441 RVO; noch anders für die Meldepflicht unständig Beschäftigter: BSGE 17, 182, 185 [BSG 04.07.1962 - 3 RK 56/58] = SozR Nr. 2 Bl. Aa 4 Rückseite, 5 zu § 441 RVO).
  • BVerwG, 13.01.1972 - II C 16.70

    Anrechnung einer auf der Nachversicherung einer früheren Beamtendienstzeit

    Damals galt im Angestelltenversicherungsrecht nach § 1 Abs. 5 AVG in der Fassung des Art. 6 der am 7. September 1949 wirksam gewordenen (BSGE 3, 161 [167]; 15, 65 [68/69]; 17, 182 [183/184]) Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 (RGBl. I S. 41) - VereinfVO - anstelle des durch Art. 7 VereinfVO aufgehobenen § 18 AVG die Regelung des § 1242 a Abs. 1 Satz 4 RVO in der Fassung des Art. 5 VereinfVO entsprechend.
  • BSG, 23.02.1977 - 12 RK 34/76

    Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht oder eine Versicherungsfreiheit zur

    Diese gesamten Mitwirkungspflichten treffen den Arbeitgeber auch dann, wenn er Personen lediglich unständig beschäftigt (§§ 416, 441 RVO; noch anders für die Meldepflicht unständig Beschäftigter: BSGE 17, 182, 185).
  • BSG, 29.04.1976 - 3 RK 38/75

    Sozialversicherungsbeiträge - Mitwirkung an der Entrichtung - Arbeitgeber -

    Diese gesamten Mitwirkungspflichten treffen den Arbeitgeber auch dann, wenn er Personen lediglich unständig beschäftigt (@@446, 441 EVO; noch anders für die Meldepflicht unständig Beschäftigter: BSGE 17, 182, 485 = SozR Nr. 2 Bl. Aa 4 Rücks., 5 zu 5 441 RVG).
  • BSG, 26.02.1973 - 3 RK 79/71

    Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen - Fehlende Beschwer im

    Abweichend von der sonst gültigen Regel des § 306 RVO genügt für die Entstehung des Versicherungsverhältnisses bei unständig Beschäftigten nicht allein die Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern hinzu kommen muß die Eintragung des Versicherungspflichtigen in das Verzeichnis (vgl. BSG 17, 182, 183; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil 2, 36. Nachtrag, § 242 Anm. 4 S. 17/2226; RVO, Gesamtkommentar, 30. TL., § 442 RVO, Anm. 4).
  • BSG, 17.04.1970 - 3 RK 38/67
    prüfen, ob die Bestimmungen mit Bundesrecht und sonstigem revisiblen Recht vereinbar sind (SozR Nr° 50 zu 5 162 SGG}"' Die genannte Verordnung wäre nur dann wirksam zustande gekommen, wenn die Ermächtigung in @ 458 Abs° 1 EVO, auf die sie sich stützt und die Teil des revisiblen Rechts ist" im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung noch gültig gewesen wäre" Das ist nicht der Fall° @ 458 Abs° 1 EVO ermächtigte die Landesregierungen9 für unständig Beschäftigte Meldung und Beitragsleistung abweichend von den gesetzlichen Vorschriften der @@441 bis 457 RVO zu regeln° Nach der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung (1° VVG) vom 17° März 1945 (BGBl 1, 41) sollten die bisherigen Vorschriften der EVO über die Versicherung der unständig Beschäftigten - einschließlich des @ 458 - mit Wirkung vom 1" Juni 1945 durch neue Bestimmungen des Reichsarbeitsministers ersetzt werden (Art" 15 und 25 der 10 VVO)° Da die geplante Neuregelung infolge der Kriegsereignisse nicht mehr zustandekam, der vorgesehene Wegfall der alten Vorschriften jedoch den Erlaß von neuen Bestimmungen zur Voraussetzung hatte, wurde die in Art" 15 der'l° VVO angeordnete Aufhebung der alten Vorschriften nicht wirksam (BSG 17, 182 für das Gebiet 18, 1.
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